Vereinsordnungen

Mustersatzung für Untergliederungen der Jungen Liberalen Rheinland-Pfalz

§ 1 Allgemeine Bestimmungen 

(1) Unter dem Namen [“Junge Liberale – Name der Untergliederung”] haben sich junge Liberale zu einem (Kreis- oder Ortsverband) zusammengeschlossen mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und sie gemeinsam mit Jugendlichen in die Praxis umzusetzen. 

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

(3) Die [„Jungen Liberale – Name der Untergliederung“] sind Mitglied im Landesverband der Junge Liberale Rheinland-Pfalz e.V.  

§ 2 Ziele

Die Jungen Liberalen wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit, die Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für den Einzelnen und damit mehr Freiheit für den Menschen zu verwirklichen. Die Jungen Liberalen greifen vor allem die Probleme der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und setzen sich für deren Interessen ein. Sie bekennen sich zum Auf- und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer von sozialem Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaft und einer ökologischen und sozialen Marktwirtschaft. Der Verband verfolgt dieses Ziel u.a. durch eigene Tätigkeiten zur politischen Bildung der interessierten Öffentlichkeit, insbesondere von Jugendlichen und jungen Erwachsenen.  

§ 3 Mitgliedschaft 

(1) Voraussetzungen 

Mitglied der Jungen Liberalen kann jeder werden, der mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer konkurrierenden politischen Organisation ist, grundsätzlich der FDP angehört und die Grundsätze und Satzungen des Verbands anerkennt. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.

(2) Erwerb 

Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Landesvorstand.

(3) Mitgliedschaft in der FDP 

Für das aktive und passive Wahlrecht auf Kreisebene ist die Mitgliedschaft in der FDP nicht verpflichtend.  

(4) Ende der Mitgliedschaft 

Regelt die Landessatzung. 

(5) Ausschluss 

Ein Mitglied kann nicht von Orts- oder Kreisvorständen ausgeschlossen werden. Hierzu ist nur der Landesvorstand berechtigt. 

§ 4 Sonderformen der Mitgliedschaft

(1) Ehrenmitgliedschaft 

Die Ehrenmitgliedschaft im Orts- oder Kreisverband wird durch einfache Mehrheit der jeweiligen Mitgliederversammlung verliehen. Die in § 3 angeführten Voraussetzungen haben für die Ehrenmitgliedschaft keine Gültigkeit.  

Das Ehrenmitglied muss keinen Mitgliedsbeitrag zahlen. Ehren- und Fördermitgliedschaft gem. Abs. 2 sind kombinierbar. Das Ehrenmitglied wird zu allen Mitgliederversammlungen eingeladen, bei denen es Rederecht genießt. Das Ehrenmitglied besitzt kein Stimmrecht. Die Aberkennung erfolgt analog zur Verleihung.  

(2) Fördermitgliedschaft 

Eine Fördermitgliedschaft ist nur unmittelbar beim Landesverband und nach Zustimmung durch den Landesvorstand begründet. Sie kann zugunsten des Landesverbandes oder einer Untergliederung erfolgen. Fördermitgliedschaften zugunsten von Ortsverbänden sind nicht möglich. Das Fördermitglied besitzt kein Rede-, Antrags- oder Stimmrecht.  

§ 5 Organe 

Die Organe der Orts- oder Kreisverbände sind dem Range nach  

 Der Orts- oder Kreiskongress 

 Der Orts- oder Kreisvorstand 

§ 6 Orts- oder Kreiskongress

(1) Stellung 

Der Orts- oder Kreiskongress ist das oberste Beschlussorgan des Orts- oder Kreisverbandes. Er wird öffentlich abgehalten.  

(2) Aufgabe 

Der Orts- oder Kreiskongress hat folgende nicht übertragbare Aufgaben:  

 Wahl, Abberufung und Entlastung der   Mitglieder des Orts- oder Kreisvorstandes 

⁃ Wahl der Kassenprüfer 

 Änderungen der Satzung 

 (3) Turnus 

Der Orts- oder Kreiskongress tagt mindestens einmal jährlich (ordentlicher Orts- oder Kreiskongress). Er ist ferner auf Beschluss des Orts- oder Kreisvorstandes oder von 10 v.H. aller Mitglieder innerhalb von zwei Wochen einzuberufen (außerordentlicher Orts- oder Kreiskongress). 

(4) Einladung 

Die Einladung zu Orts- oder Kreiskongressen erfolgt in Textform mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Orts- oder Kreisvorstand. Die Einladung erfolgt in der Regel auf elektronischem Weg. Wahlen, Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen können durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung als Tagungsordnungspunkt unter Mitteilung des Wortlauts der Satzungsänderungsanträge angekündigt werden. 

(5) Anträge 

Antragsberechtigt sind die Mitglieder, der Orts- oder Kreisvorstand sowie die Orts- und Kreisverbände. Anträge müssen eine Woche, Satzungsänderungsanträge drei Wochen vor dem Orts- oder Kreiskongress beim Orts- oder Kreisvorstand eingegangen sein. Über Anträge, die von einem Kreis- oder Ortsverband oder von mindestens 15 Mitgliedern während eines Kongresses als dringlich bezeichnet werden, entscheidet der Kongress inhaltlich erst, nachdem die Dringlichkeit begründet und der Antrag mehrheitlich zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung gesetzt worden ist.

(6) Rederecht 

Auf dem Orts- oder Kreiskongress redeberechtigt sind die Mitglieder des Orts- oder Kreisverbands. Gästen kann auf Beschluss des Kongresses das Rederecht erteilt werden.  

(7) Tagungspräsidium 

Nach Eröffnung des Orts- oder Kreiskongress werden das Tagungspräsidium und die Protokollführer, sowie gegebenenfalls ein Wahlausschuss gewählt. Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zu prüfen und abzuzeichnen. Innerhalb eines Monats ist es vom Orts- oder Kreisvorstand zu genehmigen.  

(8) Antragsreihenfolge 

Die Antragsreihenfolge ergibt sich aus dem Zeitpunkt des Eingangs, es sei denn der Kongress entscheidet anders. 

(9) Dringlichkeitsanträge 

Für dringliche Anträge gilt Folgendes: Nachdem der Orts- oder Kreiskongress die Dringlichkeit des Antrages festgestellt hat, entscheidet er separat darüber, an welcher Stelle der Dringlichkeitsantrag in die Antragsreihenfolge eingefügt wird. Dazu wird darüber abgestimmt, ob der Antrag an die vom Antragsteller beantragte Stelle eingefügt wird. Findet dieser Vorschlag keine Mehrheit, wird der Antrag zuletzt beraten.  

§ 7 Orts- oder Kreisvorstand

(1) Zusammensetzung 

Der Orts- oder Kreisvorstand besteht aus: 

  1. dem Orts- oder Kreisvorsitzenden.
  2. einem stellvertretenden Orts- oder Kreisvorsitzenden für Finanzen und
  3. mindestens einem bis zu drei stellvertretenden Orts- oder Kreisvorsitzenden sowie
  4. bis zu sechs Beisitzern. 

Der Vorsitzende mit seinen stellvertretenden Vorsitzenden bildet den geschäftsführenden Vorstand.

Weitere Mitglieder ohne Stimmrecht sind alle kooptierten Mitglieder des Orts- oder Kreisvorstandes sowie Ehrenmitglieder.

Der Vorsitzende vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. 

Im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle einer seiner Stellvertreter. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden. 

(2) Wahl 

Die Mitglieder des Orts- oder Kreisvorstand werden in getrennten Wahlgängen für die Dauer von einem Jahr gewählt. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich; wird das Quorum nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den zwei Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl des ersten Wahlgangs statt, in dem die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht. Scheidet ein Orts- oder Kreisvorstand vorzeitig aus, so wird ein Nachfolger vom nächstfolgenden Orts- oder Kreiskongress für die noch verbleibende Amtszeit gewählt. Die Abwahl eines Orts- oder Kreisvorstandsmitgliedes kann nur durch konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.

(3) Aufgaben 

Der Orts- oder Kreisvorstand entscheidet über die an ihn verwiesenen und an ihn gerichteten Anträge, führt die Beschlüsse des Orts- oder Kreiskongresses aus, erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben des Orts- oder Kreisverbandes und nimmt Nominierungen von Kandidaten des Orts- oder Kreisverbandes vor. Die Mitglieder des ordentlichen Orts- oder Kreisvorstand erstatten dem Orts- oder Kreiskongress jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit.

(4) Beschlüsse 

Der Orts- oder Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(5) Einladung und Grundsatz der Öffentlichkeit 

Der Orts- oder Kreisvorstand wird mit einer Frist von einer Woche vom Orts- oder Kreisvorsitzenden einberufen. Die Einladung ergeht in Textform mit der Angabe einer vorläufigen Tagesordnung an seine Mitglieder. Er tagt grundsätzlich mitgliederöffentlich, es sei denn er beschließt mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder die Nichtöffentlichkeit. Bei Personalangelegenheiten tagt er für die entsprechenden Tagesordnungspunkte nichtöffentlich.

§ 8 Kassenprüfer

(1) Wahl 

Der Orts- oder Kreiskongress wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Orts- oder Kreisvorstand angehören dürfen.

(2) Aufgaben 

Die Kassenprüfer haben die Finanzen des Orts- oder Kreisverbands mindestens einmal jährlich zu prüfen und dem Orts- oder Kreiskongress einen Finanzbericht darüber vorzulegen.

(3) Kassenprüfberichte 

Prüfberichte müssen die Ergebnisse über Richtigkeit der Kassenführung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel beinhalten. Schriftliche Prüfberichte müssen Hinweise zur Behebung eines satzungswidrigen Vorgehens enthalten. In solchen Fällen ist eine Nachprüfung zeitnah vorzunehmen. 

(4) Informationspflicht 

Den Kassenprüfern sind auf Verlangen innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch nach 3 Wochen, sämtliche Finanzunterlagen zugänglich zu machen und erforderliche Auskünfte zu erteilen.

(5) Finanzunterlagen  

Finanzunterlagen im Sinne von Abs. 4 sind zur Durchführung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu verwahrenden Unterlagen, insbesondere Zahlungsbelege, Kontoauszüge, Inventarlisten für Gegenstände ab 500 €, die keine Verbrauchsgüter sind, sowie Kassenbücher.  

§ 9 Finanzen

(1) Landesbeitragsordnung 

In der Landesbeitragsordnung werden die Mitgliedsbeiträge, sowie Höhe und Fälligkeit der davon durch die Kreisverbände abzuführenden Anteile festgelegt.

(2) Stellvertretender Orts- oder Kreisvorsitzender für Finanzen 

Der stellvertretende Orts- oder Kreisvorsitzende für Finanzen hat die Finanzen des Orts- oder Kreisverbands zu verwalten und für eine ordnungsgemäße Buch- und Belegführung zu sorgen. Er erstattet dem Orts- oder Kreiskongress jährlich einen Finanzbericht.

(3) Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebot 

Der Vorstand ist dem Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebot verpflichtet.  

§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.  

§ 11 Satzungsrangfolge

Die Landessatzung und ihre Bestandteile haben Vorrang vor dieser Satzung. 

§ 12 Auflösung

(1) Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder des Orts- oder Kreiskongresses. Sie kann nur dann beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag sechs Wochen vor dem Orts- oder Kreiskongress zugegangen ist.

(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes an die Jungen Liberalen Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. 

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Verabschiedung durch den Landeskongress der Jungen Liberalen Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. unmittelbar und hinsichtlich der Bestimmungen als eingetragener Verein mit der Hinterlegung der Satzung beim Amtsgericht in Kraft.  

(1) Die schriftliche Ausfertigung des Protokolls wird von der Landesgeschäftsstelle unverzüglich erstellt und den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zur Prüfung und Abzeichnung vorgelegt Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zu prüfen und abzuzeichnen. 

(2) Innerhalb eines Monats ist es vom Landesvorstand zu genehmigen. Nach der Genehmigung durch den Landesvorstand wird das Protokoll dem erweiterten Landesvorstand in Textform übermittelt. 

Weitere Informationen auf der Seite der JuLis Rheinland-Pfalz:

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